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Lese-Rechtschreib-Störung

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Zum 01.08.2016 sind die Verordnungen für den Schulbetrieb um die Bayerische Schulordnung (BaySchO) erweitert worden.

In der BaySchO wurden die Bestimmungen, die bisher in den Schulordnungen fast gleichlautend und jeweils wiederholend aufgeführt wurden, zusammengefasst bzw. überarbeitet, wie die Ausführungen zur Schulaufsicht, Schulleitung, Lehrern, Schülern, Schülerunterlagen und zu individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Was bisher im schulischen Zusammenhang unter Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und Legasthenie geführt wurde, wird nun Lese-Rechtschreib-Störung genannt. Selbstverständlich existieren weiterhin isolierte Formen.

Neue Anträge auf Gewährung von Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gemäß § 31 bis § 34 BaySchO werden schriftlich von den Eltern an die Schulleitung gestellt; die Schulleitung informiert dann schriftlich über das Ergebnis.


 



Für die diagnostische Untersuchung steht den Eltern nun die Wahl offen, ob sie diese von einem Kinder- und Jugendpsychiater oder vom für die Schule zuständigen Schulpsychologen durchführen lassen wollen. In jedem Fall erstellt der zuständige Schulpsychologe eine Stellungnahme über die diagnostischen Ergebnisse auf der Grundlage der erhobenen Daten. Diese Stellungnahme (in Kopie auch an die Eltern) ist die Grundlage für den Bescheid über die Gewährung von Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz bei einer Lese-Rechtschreib-Störung, den die Schulleitung erteilt. Die konkreten Maßnahmen richten sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.


Zwischen folgenden Maßnahmen wird unterschieden:

===> Individuelle Unterstützung: Sie umfasst pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen. Sie wird durch die einzelne Lehrkraft gewährt, soweit nicht eine Leistungsfeststellung berührt wird. (z.B. Arbeitsblätter in größerer Schrift)

===> Maßnahmen des Nachteilsausgleichs: Ein Nachteilsausgleich soll die wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. Dies wird von der Schulleitung festgelegt. Es erfolgt keine Zeugnisbemerkung. (z.B. Zeitzuschlag)

===> Maßnahmen des Notenschutzes: Notenschutz wird dann notwendig, wenn die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht mehr ausreichen. Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Dies wird von der Schulleitung festgelegt und führt zu einer entsprechenden Bemerkung im Zeugnis. (z.B. Rechtschreibung wird nicht gewertet) Der Verzicht bzw. der Rücktritt vom Notenschutz ist künftig nur in der ersten Schulwoche möglich.

Bei der Überführung alter LRS-Bescheide könnte es dazu führen, dass Ihr Kind eine geänderte Zeugnisbemerkung erhält.


Im letzgenannten Fall und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Herrn Braun, Frau John oder die für unsere Schule zuständige Schulpsychologin, Frau Christiane Buchmann an der Staatlichen Realschule Holzkirchen (Tel: 08024-47731290).